Allgemeine Geschäftsbedingungen der KASANI GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich (1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden und Änderungen/ Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen- Änderungsvorbehalt (1) Unsere Angebote sind freibleibend. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Dokumenten und sonstigenUnterlagen (auch in elektronischerForm) behalten wir unsEigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichenZustimmung. (3) Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Waren, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet. (4) Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unserePreise „abWerk“ausschließlichVerpackungs-,Versand-, Fracht-, Porto-,Zoll- undVersicherungskosten; diesePositionen werden gesondert in Rechnung gestellt. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Stand berechnet. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Kunden weiter gegeben werden, wenn die Leistung erst nachAblauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss erbracht werden soll. (3) Der Abzug von Skonto ist nicht gestattet, falls nicht ausdrücklich, schriftlich vereinbart. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. (4) Die Annahme von Schecks bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. In einem solchen Fall werden Schecks nur erfüllungshalber entgegengenommen, d.h. die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. (5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. ZurAusübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichenVertragsverhältnis beruht. Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu. (6) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, die unsereAnsprüche auf die Gegenleistung gefährdet, oder erfahren wir von unzureichender Liquidität des Kunden, oder hat der Kunde bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht, sind wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht berechtigt, unsere Leistung solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder eine Sicherheit für sie geleistet ist. Haben wir unsere Leistung bereits erbracht, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen oder eine Sicherheit zu verlangen. Ist der Kunde trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung (Zug-um-Zug gegen unsere Leistung) weder zum Bewirken der Gegenleistung noch zur Leistung einer Sicherheit bereit, steht uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit (1) Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk bzw. Lager an die angegebene Lieferadresse. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt dieAbklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie deren schriftliche Fixierung voraus. Vereinbarte Lieferfristen und –termine gelten stets als ungefähr und sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferzeit wird vom Tag der Auftragsbestätigung bis zur Mitteilung der Versandbereitschaft berechnet. (2) Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitigerSelbstbelieferung.Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Kunden unverzüglich informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. (3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.DieEinrede des nicht erfülltenVertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere behalten wir es uns vor, unsere weitere Leistung zurück zu halten, wenn derKunde Rechnungen für bereits erbrachte Teilleistungen nicht leistet. (4) Angemessene, dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind ohne besondere Vereinbarung zulässig. (5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.WeitergehendeAnsprüche bleiben vorbehalten. (6) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarerAnstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten.Der Kunde kann uns auffordern, innerhalb von zweiWochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn einFall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt.

§ 5 Gefahrenübergang, Versicherung (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Kunden auf den Kunden über. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligenUntergangsodereinerzufälligenVerschlechterungdesLiefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 6 Gewährleistung (1) Im Falle von Sachmängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel-oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen derRegelungen zu§ 7. (2) Die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtware und Ausstellungsstücke ist auf ein Jahr begrenzt. (3) Die Gewährleistung für Gebrauchtware und Ausstellungsstücke ist auf ein Jahr begrenzt. (4) Bedienstete, wie Fahrer, Monteure, usw. sind zurEntgegennahme von Mängelrügen nicht befugt.

§7 Haftung (1) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden AngestelltenundErfüllungsgehilfenVorsatz,grobe Fahrlässigkeitoder eine Verletzung von Leben, Körper oderGesundheit zur Lastfällt.Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte VerletzungwesentlicherVertragspflichten(=Pflichten, derenErfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (2) Soweit dieSchadensersatzhaftung unsgegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, bleibt das Eigentum bis zurvollständigenBegleichung allerForderungen aus derGeschäftsbeziehung vorbehalten. (2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist – sofern diese im Einzelfall nicht entbehrlich ist - berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, wobei wir berechtigt sind, dieWare freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, einschließlich Ansprüche auf Schadensersatz (insbesondere entgangener Gewinn) – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere isterverpflichtet,diese auf eigeneKosten gegenFeuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. (4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns derKunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind. (5) BeiVerarbeitung(Verbindung/Vermischung)mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. Erfolgt die Verbindung/ Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (6) Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden wird unter Ausschluss des Eigentumserwerbs gemäß §950 BGB stets für uns vorgenommen. Wir werden entsprechend dem Verhältnis des NettoFakturenwertes unsererWare zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitendenWare Miteigentümer der so entstandenenSache, die als VorbehaltswarezurSicherung unsererAnsprüche gemäßZiffer(1) gilt. (7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch dieVerbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als derrealisierbareWert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand – anwendbares Recht - Vertragssprache (1) Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nachVertragsabschluss seinenWohnsitz oder gewöhnlichenAufenthaltsort aus dem Geltungsbereich derBundesrepublik Deutschland, ist unserGeschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Im übrigen gilt bei unseren Ansprüchen gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. (2) Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (4) Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

§ 10 Schlussbestimmungen (1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. (2) Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen uns und dem Kunden einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbarenBestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden dieParteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird. Stand: 01/24